Als Straßenanlieger sind Sie durch die Gemeinden verpflichtet, die
Gehwege entlang Ihres Grundstücks von Schnee und Eis frei zu halten.
Sofern es keinen Bürgersteig gibt, wird in der Regel verlangt, einen
Streifen am Straßenrand für Fußgänger zu beräumen. Die Räum- und
Streusatzungen der Gemeinden unterscheiden sich in Einzelheiten, wir
haben die Regelungen für Friedrichshafen und die wichtigsten
umliegenden Gemeinden für Sie recherchiert und zusammengefasst. Wenn
Sie Ihre Immobilie vermietet haben, können Sie diese Pflichten
vertraglich auf den Mieter abwälzen. Beachten Sie jedoch, dass Sie als
Eigentümer weiterhin für die richtige Ausführung des Winterdiensts
haften – das gilt natürlich besonders für den unangenehmen Fall eines
Unfalls auf dem Gehweg vor Ihrem Grundstück. Dieses Restrisiko
schließen Sie am besten mit einer Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung aus.
Friedrichshafen
Streupflicht-Satzung: Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Zeit: Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Danach bei Bedarf. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Wo? Gehwege, Zugänge zur Fahrbahn, Flächen am Rande der Fahrbahn (falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind). Es ist in der Regel auf 1,0 m Breite zu räumen.
Was darf verwendet werden? Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden. Das Bestreuen mit Sägemehl ist nicht ausreichend. Die Verwendung von Auftausalz und anderen Mitteln wie Asche, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen von der Verwendung von Auftausalzen sin zulässig, wenn Glatteis oder Eisregen auftritt. Der Einsatz ist auf das Mindestmaß zu beschränken.
Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € bis höchstens 250,00 € geahndet werden.
Tettnang
Streupflicht-Satzung: Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Zeit: Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Danach bei Bedarf. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Wo? Gehwege, Zugänge zur Fahrbahn, Flächen am Rande der Fahrbahn (falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind). Es ist in der Regel auf 1,0 m Breite zu räumen.
Was darf verwendet werden? Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren untersagt.
Ordnungswidrigkeiten:
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und
höchstens 1.000,00 € geahndet werden.
Langenargen
Streupflicht-Satzung: Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Zeit: Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Danach bei Bedarf. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Wo? Gehwege, Zugänge zur Fahrbahn, Flächen am Rande der Fahrbahn (falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind). Es ist in der Regel auf 1,0 m Breite zu räumen.
Was darf verwendet werden? Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Salz, Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrigkeiten
können mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 € und höchstens 500,00 €
geahndet werden.
Kressbronn
Räum- und Streupflichtsatzung: Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege Zeit: Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Danach bei Bedarf. Die Pflicht endet werktags sowie sonn- und feiertags um 20:00 Uhr.
Wo? Gehwege, Zugänge zur Fahrbahn, Flächen am Rande der Fahrbahn (falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind). Es ist in der Regel auf mindestens1,0 m Breite zu räumen.
Was darf verwendet werden? Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 500,00 € geahndet werden.